3.3 Der Arbeitnehmer entgegnet, die Arbeitnehmerin verkenne die rechtliche Situation, wenn sie davon ausgehe, dass das FZA nur eine "willkürliche" Ungleichbehandlung verbiete. Grundsätzlich sei das Diskriminierungsverbot absolut zu verstehen. Abweichungen von diesem Grundsatz seien ausnahmsweise möglich, bedürften aber einer qualifizierten Begründung und müssten einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. 3.4 Die Vorinstanz hat unter Ziffer 6.3 ihrer Entscheidbegründung allgemeine Ausführungen zum FZA gemacht, auf welche verwiesen werden kann und die folgendermassen lauten: