2.5 Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, es liege auch eine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR vor, weil die unterbreitete Vertragsverschlechterung und die auf die Ablehnung hin ausgesprochene Kündigung damit begründet werde, dass der Arbeitnehmer Wohnsitz in Frankreich habe. Der ausschlaggebende Punkt für die Kündigung war entsprechend den oben ausgeführten Erwägungen die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Offerte. Eine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist daher zu verneinen. Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Verletzung des Freizügigkeitsabkommens FZA