Er hat damit nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Die aufgrund seiner Ablehnung erfolgte Änderungskündigung stellt entsprechend diesen Ausführungen aufgrund des konkreten Vorgehens der Arbeitgeberin eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar. Ein arglistiges, treuwidriges, perfides oder sonst wie verwerfliches Verhalten ist für die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung nicht vorausgesetzt, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Arbeitgeberin nicht weiter einzugehen ist.