Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeberin spätestens im Zeitpunkt der Kündigung klar sein musste, dass sie ihrerseits die Kündigungsfrist bei der Offerte vom 26. Juli 2010 nicht eingehalten hat und hierfür nun nicht den Kläger bestrafen kann. Indem sie jedoch dem Kläger wegen dessen berechtigter Ablehnung der Offerte vom 26. Juli 2010 kündigte und ihm darüber hinaus ein neues Angebot mit nochmals schlechteren Bedingungen unterbreitet hat, ist das Rachemotiv offensichtlich. Wie bereits erwähnt war der Kläger berechtigt, die Offerte vom 26. Juli 2010 abzulehnen. Er hat damit nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht.