Diese Gründe für eine nochmalige Verschlechterung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das Gericht sieht keine sachlichen und wirtschaftlichen Gründe, weshalb mit der Änderungskündigung nicht noch einmal die genau gleiche Offerte wie am 26. Juli 2010 hätte unterbreitet werden können. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeberin spätestens im Zeitpunkt der Kündigung klar sein musste, dass sie ihrerseits die Kündigungsfrist bei der Offerte vom 26. Juli 2010 nicht eingehalten hat und hierfür nun nicht den Kläger bestrafen kann.