Der Einwand der Arbeitgeberin, die von einem juristischen Laien abgefasste Begründung sei etwas unglücklich formuliert, ändere jedoch nichts daran, dass für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass nicht Rache das Motiv der Änderungskündigung gewesen sei, sondern allein wirtschaftliche und betriebliche Sachzwänge, überzeugt angesichts der klaren Formulierung im Kündigungsschreiben nicht. Das Rachemotiv wird im Weiteren dadurch bestätigt, dass die mit der Änderungskündigung erfolgte Offerte nochmals schlechtere Bedingungen im Vergleich zur Offerte vom 26. Juli 2010 vorsah.