Denn der Arbeitnehmer muss sich keine Vertragsänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gefallen lassen. Es gilt daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die nachfolgende Änderungskündigung erfolgte, weil der Arbeitnehmer die Offerte abgelehnt hat. Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 6. September 2010 lautet folgendermassen: