Dass die Offerte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist nicht einhielt, hat für sich allein noch keine massgebende Bedeutung, denn es steht den Parteien frei, eine einvernehmliche Vertragsänderung auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu vereinbaren. Entscheidend im vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Arbeitnehmer das Recht hatte, die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Offerte zur Vertragsänderung abzulehnen, da diese die Kündigungsfrist nicht einhielt. Denn der Arbeitnehmer muss sich keine Vertragsänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gefallen lassen.