336 OR ist allerdings entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht abschliessend. Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und es sind weitere Tatbestände denkbar, sofern sie eine Schwere aufweisen, welche mit den in Art. 336 OR aufgeführten vergleichbar sind (BGE 136 III 513, E. 2.3; Bger 4A_430/2010 vom 15.11.2010, E. 2.1; Bger 4A_63/2009 vom 23.03.2009, E. 3.1; Bger 4A_28/2009 vom 26.03.2009, E. 3.2; DENIS G. HUMBERT, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1472).