2.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Offerte vom 26. Juli 2010 betreffend der eurokrisenbedingt befristeten Lohnreduktion von 6% per 1. September 2010 die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass mit der Änderungskündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und dass das mit der Änderungskündigung erfolgte neue Angebot verglichen mit der Offerte vom 26. Juli 2010 insofern schlechter war, als die wechselkursbezogene Erhöhungsklausel entfiel wie auch