Ausserdem habe der Kläger nicht in guten Treuen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, sondern habe einfach keine Lohnreduktion akzeptieren wollen. Er habe nicht in guten Treuen annehmen können, dass er einen Rechtsanspruch auf unbeschränkte Anstellung zu unveränderten bisherigen Bedingungen habe. Es sei dem Kläger sodann nicht darum gegangen, dass er einfach die Kündigungsfrist eingehalten haben wollte, denn diesen Mangel weise die Änderungskündigung nicht auf.