Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungsfrist vorausgegangen sei. Die Beklagte habe sich in Zusammenhang mit der Änderungskündigung weder arglistig, treuwidrig, perfid noch sonst wie verwerflich verhalten. Sie habe mit der Anfrage vom 26. Juli 2010 weder mit Kündigung gedroht noch sonst wie genötigt. Im Weiteren sei die Änderungskündigung auch sachlich gerechtfertigt gewesen, da diese erfolgt sei, weil die Beklagte als exportabhängiges Unternehmen wegen der starken und andauernden Eurokrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei.