Ein konsensualer Änderungsvertrag sei auch im Arbeitsvertragsrecht ohne Einhaltung von Frist- und Formvorschriften zulässig. Folglich gehe es nicht an, eine unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Änderungskündigung automatisch und ausnahmslos als missbräuchliche Rachekündigung zu qualifizieren, nur weil ihr ein Antrag auf Vornahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung ohne vollständige Einhaltung der Kündi-