2.3.2 Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, es sei materiellrechtlich falsch und unhaltbar, im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Rachekündigung anzunehmen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass eine Anpassung des Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse möglich und zulässig sei und dem Arbeitgeber dafür grundsätzlich zwei Varianten zur Verfügung stünden, nämlich die Änderungskündigung und der Änderungsvertrag. Ein konsensualer Änderungsvertrag sei auch im Arbeitsvertragsrecht ohne Einhaltung von Frist- und Formvorschriften zulässig.