Da die Vertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist unterschritten habe, liege ein Missbrauchstatbestand vor. Die Kausalität zwischen der Ablehnung des Klägers, die Vertragsänderungsofferte anzunehmen, und der Kündigung sei offensichtlich. Die Kündigung nenne als Kündigungsgrund die Weigerung des Klägers, die Lohnreduktion anzunehmen. Es liege eine Rachekündigung vor. Die Kündigung sei aufgrund des konkreten Vorgehens der Beklagten missbräuchlich. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob die Lohnreduktion sachlich gerechtfertigt gewesen sei.