d OR dar, weshalb die darauffolgende Kündigung missbräuchlich sei. Die Vertragsänderungsofferte mit Wirkung ab 1. September 2010 habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Mit der Ablehnung der Vertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 habe der Kläger nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und auf seiner Lohnforderung während der Kündigungsfrist beharrt. In der Folge habe die Beklagte unter Einhaltung der Frist die Kündigung ausgesprochen und dem Kläger erneut einen Vertrag mit 6% weniger Lohn unterbreitet. Da die Vertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist unterschritten habe, liege ein Missbrauchstatbestand vor.