Zudem könne eine Änderungskündigung - unabhängig vom Ausmass der Veränderung - auf Grund des Vorgehens missbräuchlich sein: Verlange ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, dass dieser eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist annehme und kündige er ihm, weil der Arbeitnehmer dazu nicht bereit sei, liege eine Rachekündigung vor. Denn die Weigerung, eine Lohnreduktion ohne Einhaltung der Kündigungsfrist anzunehmen, stelle die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar, weshalb die darauffolgende Kündigung missbräuchlich sei.