Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.1 Unter dem Titel Rachekündigung führte die Vorinstanz aus, eine Anpassung des Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse möglich und zulässig sein. Es widerspreche sowohl dem Interesse der Parteien als auch der Öffentlichkeit, die Arbeitgeberin vor die Alternative zu stellen, entweder den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden.