2.2. Bei der Vorinstanz war streitig, ob es sich beim Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. Juli 2010 um eine Offerte zur Vertragsänderung oder um eine informelle Anfrage der Arbeitgeberin handle. Die Vorinstanz gelangte durch Auslegung des betreffenden Schreibens zum Schluss, dass der Vorschlag der Arbeitgeberin als verbindliche Offerte zur Vertragsänderung zu verstehen sei. In der Berufung moniert die Arbeitgeberin die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht. Somit ist diese Frage unter den Parteien nicht mehr strittig.