GEORG NAEGELI, a.a.O., Art. 239 N 22). Die Berufungsklägerin kann daher mit ihren Ausführungen zu den mündlichen Urteilsbegründungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist entsprechend diesen Erwägungen auf die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz abzustellen, in welcher das Vorliegen einer Rachekündigung bejaht wird. Die Entscheidbegründung wurde vom Gerichtspräsidenten unterschrieben, so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass auch er damit einverstanden war, dass die Bejahung der Rachekündigung Eingang in die massgebende schriftliche Begründung finden soll.