Bis zu dieser Zustellung hätte der Entscheid noch geändert werden können, was allerdings nicht geschah, geht doch aus dem Protokoll hervor, dass eine missbräuchliche Kündigung von allen bejaht wurde. Die einzelnen diesbezüglichen Begründungen der Referentin, des Richters und des Gerichtspräsidenten sind im Protokoll nicht ersichtlich und entsprechend den Protokollierungsbestimmungen von Art. 235 ZPO auch gar nicht zu protokollieren. Wie diese mündlichen Begründungen lauteten, ist ohnehin nicht von Bedeutung, denn wenn die Parteien ein schriftlich begründetes Urteil erhalten, ist allein dessen Begründung massgebend (Bger 5P.227/2002 vom 01.10.2002, E. 2; GEORG NAEGELI, a.a.