Dies geschah im vorliegenden Fall durch die nachträgliche postalische Zustellung des Urteilsdispositivs. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid den Parteien an der Verhandlung mündlich mitgeteilt wurde, da den Gerichten nicht verboten ist, den Entscheid an der Verhandlung bloss mündlich mitzuteilen und zu begründen und den unbegründeten Entscheid nachträglich förmlich zuzustellen und erst damit zu eröffnen (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 239 N 22). Bis zu dieser Zustellung hätte der Entscheid noch geändert werden können, was allerdings nicht geschah, geht doch aus dem Protokoll hervor, dass eine missbräuchliche Kündigung von allen bejaht wurde.