Zwischen der Abstimmung und der Eröffnung könne das Gericht sogar auf seinen Entscheid zurück kommen und das Urteil durch einen neuen Mehrheitsentscheid abändern. Dies sei jedoch nicht erfolgt, laute doch das schriftlich zugestellte Dispositiv gleich wie der mündlich begründete Entscheid. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO urteilt das Gericht durch Mehrheitsentscheid. Entsprechend Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung (lit. a) oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien (lit.