Wenn er seine Meinung nach den Ausführungen des Gerichtspräsidenten geändert hätte, hätte er vor der Abstimmung jederzeit darauf zurückkommen können. Die Auffassung der Berufungsklägerin sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Weil das Urteilsdispositiv erst nachträglich schriftlich eröffnet worden sei, sei der Entscheid anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2012 noch gar nicht eröffnet worden. Zwischen der Abstimmung und der Eröffnung könne das Gericht sogar auf seinen Entscheid zurück kommen und das Urteil durch einen neuen Mehrheitsentscheid abändern.