Dies könnten auch mehrere Pressevertreter als Zeugen bestätigen. Indem dann in der schriftlichen Urteilsbegründung die ordentliche Änderungskündigung als missbräuchliche Rachekündigung deklariert worden sei, sei die Mehrheitsentscheidung des Gerichts ignoriert und damit Art. 236 Abs. 2 ZPO verletzt worden. Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen und führt aus, Richter G.____ habe in seinem Votum den Ausführungen der Referentin vollumfänglich und vorbehaltlos zugestimmt. Wenn er seine Meinung nach den Ausführungen des Gerichtspräsidenten geändert hätte, hätte er vor der Abstimmung jederzeit darauf zurückkommen können.