Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Gerichtspräsident habe die Meinung der Referentin nicht geteilt sondern vielmehr deutlich gemacht, dass nach seiner Rechtsauffassung keine missbräuchliche Rachekündigung vorliege. Spätestens nach diesem Votum des Gerichtspräsidenten habe man auch das Votum von Richter G.____ nicht als Zustimmung zur Rechtsauffassung der Referentin interpretieren können. Damit sei das Vorliegen einer missbräuchlichen Rachekündigung mit 2:1 Richterstimmen verneint worden. Dies könnten auch mehrere Pressevertreter als Zeugen bestätigen.