2.1 Die Berufungsklägerin rügt vorweg, dass die Gerichtsmehrheit am Bezirksgericht in der öffentlichen Urteilsberatung eine missbräuchliche Rachekündigung i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR verneint habe. Sie führt aus, nur die Referentin habe die Meinung vertreten, dass ein Antrag auf konsensuale Vertragsänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist jede nachfolgende Änderungskündigung unheilbar missbräuchlich mache, wenn eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorgeschlagen werde. Nach der Referentin habe sich der Richter G.____ geäussert.