Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Die Vorinstanz hat korrekt hergeleitet, dass gestützt auf Art. 121 Abs. 1 IPRG auf den vorliegenden Fall das schweizerische Recht zur Anwendung gelangt. Dies wird auch von keiner Partei bestritten. 2. Rachekündigung