1.2 Die Berufungsklägerin reichte mit der Berufung neue Beilagen als Beweismittel ein. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt bzw. die geltend gemachten Noven zu berücksichtigen sind, wird - soweit von Bedeutung - bei den einzelnen Fragestellungen behandelt.