Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010, EG ZPO; SGS 221).