1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann als Rechtsmittel die Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert mehr als CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272). Die Berufung muss schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids erfolgen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art.