F. Zu der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2012 vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts erscheinen für die Berufungsklägerin die Herren E.____ und F.____ mit dem Rechtsvertreter. Für den Berufungsbeklagten erscheint seine Rechtsvertreterin. Es werden weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht. Eingangs werden die Zeuginnen befragt, sodann findet eine kurze Parteibefragung statt. Im Anschluss halten die Rechtsvertretungen ihre Plädoyers, in welchen sie an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhalten, die bereits in den Berufungsschriften geäusserten Argumente im Wesentlichen wiederholen und auf die Zeugenbefragungen eingehen.