Die Vorinstanz habe dennoch die Kriterien zur Festlegung der Höhe sorgfältig geprüft und auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Arbeitnehmer sei durch die Kündigung in seiner Persönlichkeit schwer getroffen worden. Was die Überstunden betreffe, sehe der GAV eine jährliche Normalarbeitszeit von 2'080 Stunden (52 Wochen à 40 Stunden) vor. Eine Erhöhung der Arbeitszeit könne innerbetrieblich für längstens 24 Monate abgeschlossen werden. Soll die Erhöhung der Arbeitszeit über diese Dauer verlängert werden, seien gemäss GAV zwingend die Vertragsparteien beizuziehen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, so dass keine gültige Grundlage für die 41-Stunden-Woche bestehe.