Was die Höhe der Entschädigung betreffe, habe die Beklagte in ihrer Klageantwort diese mit keinem Wort bestritten. Sie habe einzig die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Entschädigung bestritten, nicht aber deren geltend gemachte Höhe. Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass eine Entschädigung geschuldet sei, würden die geltend gemachten sechs Monatslöhne als anerkannt gelten. Die Arbeitgeberin habe sich mit den Ausführungen des Arbeitnehmers zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung mit keinem Wort auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe dennoch die Kriterien zur Festlegung der Höhe sorgfältig geprüft und auf den vorliegenden Fall übertragen.