Der Lohn stelle die vertragliche Gegenleistung der Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar. Der persönliche Bedarf der Arbeitnehmenden habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung und dürfe daher bei der Lohnbemessung keine Rolle spielen. Weiter seien die Vorschriften über die Massenentlassung zu beachten. Diese seien vorliegend verletzt worden, was als weiteres Kriterium bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen sei. Was die Höhe der Entschädigung betreffe, habe die Beklagte in ihrer Klageantwort diese mit keinem Wort bestritten.