Sie sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachhaltig zu bekämpfen. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene einseitige Lohnkürzung zu Lasten der Grenzgänger stelle eine Verletzung des FZA dar, die nicht gerechtfertigt werden könne und nicht verhältnismässig sei. Es werde bestritten, dass die Lebenshaltungskosten im grenznahen Ausland tiefer seien als in der Schweiz. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ihre Preise reduziert hätten und dass viele Schweizerinnen und Schweizer ihre Einkäufe in Lörrach oder Saint-Louis erledigen würden.