Er könne sich direkt und unmittelbar auf seine Ansprüche aus dem FZA berufen. Faktisch seien von der Lohnsenkung ausschliesslich Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland betroffen gewesen. Es liege somit eine indirekte Diskriminierung vor. Weiter sei zu beachten, dass Währungsschwankungen ein typisches Betriebsrisiko darstellen würden, welches nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden dürfe. Bei einem starken Frankenkurs würden Arbeitnehmende nicht an den entsprechenden finanziellen Vorteilen der Arbeitgeberin beteiligt. Es sei nicht zulässig, die Arbeitnehmenden einseitig bei schwachem Kurs an einem Verlust teilhaben zu lassen.