Eine betriebliche Notwendigkeit werde bestritten. Die Arbeitnehmerin hätte die Möglichkeit gehabt, ein korrektes Vorgehen zu wählen mit einer neuen Offerte unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das habe sie nicht gemacht, sondern sei unverzüglich zur Kündigung geschritten. Der "Racheaspekt" ergebe sich auch daraus, dass die mit der Kündigung vorgelegte Vertragsofferte nochmals schlechtere Bedingungen vorgesehen habe und der Kläger als Reaktion auf seine berechtigte Ablehnung abgestraft worden sei. Weiter sei auch von einer Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR auszugehen.