Ein "arglistiges, treuwidriges, perfides oder sonst wie verwerfliches Verhalten", wie dies die Beklagte ausgeführt habe, sei nicht vorausgesetzt. Eine Änderungskündigung könne auch aufgrund des Vorgehens missbräuchlich sein. Eine Lohnkürzung von 6% stelle eine Vertragsverschlechterung für den Arbeitnehmer dar. Die vorgebrachten billigeren Lebenskosten würden bestritten. Auch die Notwendigkeit dieser Massnahme werde bestritten. Die Kündigung sei damit begründet worden, dass der Arbeitnehmer die Vertragsofferte vom 26. Juli 2010 nicht angenommen habe. Der Arbeitnehmer sei jedoch aufgrund des Nichteinhaltens der Kündigungsfrist berechtigt gewesen, die Offerte abzulehnen.