Die 41-Stunden-Woche sei auch in den Folgejahren in den Sitzungen der Arbeitnehmervertretung regelmässig Thema gewesen. Die Vorinstanz habe weder die angerufenen Zeuginnen angehört noch eine Parteibefragung mit dem Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin durchgeführt, sei jedoch im Entscheid plötzlich vom Nichtbestand einer Vereinbarung ausgegangen. Die innerbetriebliche Vereinbarung auf unbefristete Einführung der 41-Stunden- Woche sei gültig und verbindlich. Die Anrufung der GAV-Vertragspartner wäre nur und erst dann erforderlich gewesen, wenn die Arbeitnehmervertretung mit der Weiterführung nicht mehr einverstanden gewesen wäre.