Der Arbeitgeberin könnten keine gravierenden Verfehlungen vorgeworfen und höchstens ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden. Unter Abwägung aller relevanten Kriterien wäre eine Strafzahlung von maximal einem Monatslohn angemessen, sofern eine solche überhaupt geschuldet sei. Betreffend die Überstundenentschädigung rügt die Arbeitgeberin, die Vorinstanz habe keine Beweise abgenommen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sei. Die 41-Stunden-Woche sei - zwecks Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit und zur Sicherung der Arbeitsplätze - jeweils nur für ein Jahr beschlossen und protokollarisch festgehalten worden.