Die Vorinstanz habe sich mit der Praxis zur Höhe der Strafzahlung nicht auseinandergesetzt und diese unhaltbar und bundesrechtswidrig viel zu hoch ausgefällt. Die Höchststrafe von sechs Monatslöhnen werde grundsätzlich nur bei schwersten Verfehlungen und sehr hohem Schuldvorwurfsgehalt verhängt. Bei mittlerem Verschulden seien zwei bis drei Monatslöhne und bei geringem Verschulden maximal ein Monatslohn üblich. Die Vorinstanz habe überdies relevante Bemessungskriterien unberücksichtigt gelassen, während sie andere nicht relevante Kriterien berücksichtigt habe. Der Arbeitgeberin könnten keine gravierenden