Es liege damit keine tatsächliche Benachteiligung vor, sondern ein sachlich gerechtfertigter und damit zulässiger Vorteilsausgleich. Auch der GAV sehe keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit vor und erlaube bei der Lohnfestsetzung unter anderem auch die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmenden. Weiter rügt die Arbeitgeberin die von der Vorinstanz festgelegte Strafzahlung von sechs Monatslöhnen. Die Vorinstanz habe sich mit der Praxis zur Höhe der Strafzahlung nicht auseinandergesetzt und diese unhaltbar und bundesrechtswidrig viel zu hoch ausgefällt.