Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che, nicht aber sachlich gerechtfertigte Benachteiligungen. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung durch Besserstellung der Grenzgänger gegenüber den Arbeitnehmern mit Wohnsitz in der Schweiz resultieren. Es sei weder willkürlich noch unsachlich, wenn ein exportabhängiger Arbeitgeber, der unter der Eurokrise leide, einem Mitarbeiter mit Wohnsitz im kostengünstigen Euroland etwas weniger Lohn in Schweizerfranken offeriere als den Mitarbeitern, die in der teuren Schweiz leben würden und entsprechend höhere Lebenshaltungskosten finanzieren müssten.