Diese von einem juristischen Laien abgefasste Begründung sei zugegebenermassen etwas unglücklich formuliert. Doch ändere dies nichts daran, dass nicht Rache das Motiv der Änderungskündigung gewesen sei, sondern allein wirtschaftliche und betriebliche Sachzwänge. Im Weiteren sei das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht verletzt. Es hätten auch zwei schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Elsass eine 6%-ige Lohnreduktion erhalten. Bei einem deutschen Staatsbürger, welcher über seinen unmittelbar bevorstehenden Wohnsitzwechsel in die Schweiz informiert habe, sei von der Lohnreduktion abgesehen worden. Das FZA schreibe keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit vor.