Die Beklagte habe keine Änderungskündigung vorgenommen, weil der Kläger in guten Treuen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, sondern weil sie aufgrund der Eurokrise Kostensenkungsmassnahmen habe ergreifen müssen. Es handle sich damit um keine Rachekündigung, sondern um eine Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz entspringe einer formalistischen und unhaltbaren Behaftung der Beklagten bei der Begründung der Änderungskündigung. Diese von einem juristischen Laien abgefasste Begründung sei zugegebenermassen etwas unglücklich formuliert.