Die Lohnreduktion von 6% sei auch angemessen und bewirke keine Härte oder Unbilligkeit für den Kläger, da dieser als Grenzgänger von einer währungsbedingten faktischen Lohnerhöhung profitiert habe. Auch der tiefere Lohn sei noch immer im Rahmen des orts- und branchenüblichen Durchschnitts gelegen, so dass der Beklagten kein rechtswidriges Lohndumping vorgeworfen werden könne. Im Weiteren fehle auch der notwendige Kausalzusammenhang. Die Beklagte habe keine Änderungskündigung vorgenommen, weil der Kläger in guten Treuen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, sondern weil sie aufgrund der Eurokrise Kostensenkungsmassnahmen habe ergreifen müssen.