Auch habe sie bei der von der Vorinstanz als "Vertragsänderungsofferte" bezeichneten Anfrage vom 26. Juli 2010 weder mit Kündigung gedroht noch genötigt. Bei der Änderungskündigung sei die ordentliche Kündigungsfrist unstreitig eingehalten worden. Die Änderungskündigung sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, weil sie als exportabhängiges Unternehmen wegen der starken und andauernden Eurokrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Die Lohnreduktion von 6% sei auch angemessen und bewirke keine Härte oder Unbilligkeit für den Kläger, da dieser als Grenzgänger von einer währungsbedingten faktischen Lohnerhöhung profitiert habe.