Weiter liess sie ausführen, es liege keine Rachekündigung vor. Eine unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Änderungskündigung könne nicht automatisch und ausnahmslos als "missbräuchliche Rachekündigung" qualifiziert werden, nur weil ihr ein (abgelehnter) Antrag auf Vornahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung ohne vollständige Einhaltung der Kündigungsfrist vorausgegangen sei. Sie habe sich weder arglistig, treuwidrig, perfid noch sonst wie verwerflich verhalten. Auch habe sie bei der von der Vorinstanz als "Vertragsänderungsofferte" bezeichneten Anfrage vom 26. Juli 2010 weder mit Kündigung gedroht noch genötigt.