Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter hat das Bezirksgericht den Betrag von CHF 6'950.-- brutto für geleistete Überstunden gutgeheissen, weil die Arbeitgeberin die wöchentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden pro Woche festgelegt habe, ohne die gemäss GAV vorgesehenen formellen Voraussetzungen zu erfüllen, so dass die im GAV festgelegte Normalarbeitszeit von 2'080 Stunden pro Jahr (40 Stunden pro Woche) gelte. Die Vorinstanz sprach dem Kläger daher eine Überstunde pro Woche rückwirkend für die letzten fünf Jahre zu, bzw. den Betrag von CHF 6'950.--.